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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BSR Engineering GmbH,
Industriegebiet, 57642 Alpenrod, Deutschland

§ 1 Allgemeines

  1. 1.1 Für alle Rechtsgeschäfte mit der BSR Engineering GmbH (nachfolgend BSR genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anders lautender Geschäftsbedingungen - insbesondere des Auftraggebers - sowie etwaiger Zustimmungsfiktionen wird widersprochen.
  2. 1.2 Unter Produkt im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Ingenieursplanung verstanden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der BSR sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die BSR. Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sowie Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Leistungen der BSR

  1. 3.1 Die BSR wird seine Leistungen gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich sind der Inhalt der Aufgabenstellung sowie die hierin spezifischen Anforderungen, die die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben.
  2. 3.2 Der Auftraggeber benennt einen Projektleiter für die Zusammenarbeit mit der BSR. Dieser kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen, die von ihm schriftlich festgehalten werden. Der Projektleiter des Auftraggebers steht der BSR für notwendige Informationen zur Verfügung. Die BSR wird diesen Projektleiter einschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
  3. 3.4 Die Arbeiten der BSR erfolgen in der Regel in den Räumen der BSR und werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, beim Auftraggeber durchgeführt. In diesem Fall erhält die BSR bzw. dessen Mitarbeiter vom Auftraggeber ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt sind dann Teil der Arbeitszeit.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der BSR die angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist die BSR berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und einer Frist von einem Monat zu kündigen bzw. zu beenden und den ihm entstandenen Schaden (z. B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Mängel oder Schlechtleistungen zu dokumentieren und diese Dokumentation schriftlich vorzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entfallen, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die BSR, jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

§ 5 Änderung der vertraglichen Verhältnisse

  1. 5.1 Will der Auftraggeber seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist die BSR verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für die BSR zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann die BSR eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und / oder die Verschiebung von Terminen, verlangen.
  2. 5.2 Vereinbarungen über Änderungen der Aufgabenstellung und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Formulierungen der BSR sind verbindlich, wenn der Auftraggeber diesen nicht unverzüglich widerspricht.
  3. 5.3 Die BSR wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Auftraggeber wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.

§ 6 Lieferung und Abnahme

  1. 6.1 Die BSR übergibt die fertig gestellten Leistungen an den Auftraggeber.
  2. 6.2 Der Auftraggeber wird die Vertragsgemäßheit der Lieferung, insbesondere aller Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten samt Dokumentation in jeder Hinsicht überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich erklären. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist zwei Wochen. Die BSR ist bereit, den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Übergabe auch bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.
  3. 6.3 Die Leistungen gelten auch als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist die Nutzbarkeit der Werke nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
  4. 6.4 Soweit Teilleistungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung überprüft.

§ 7 Vergütung, Zahlungen, Fälligkeiten

  1. 7.1 Es gelten die jeweils aktuellen Preise der jeweils geltenden Preislisten bzw. des entsprechenden Angebots der BSR bei Vertragsabschluss. Wird nach Aufwand gearbeitet, kann die BSR monatlich abrechnen. Der Auftraggeber kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten.
  2. 7.2 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. 7.3 Die BSR behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüchen gegen den Auftraggeber vor.
  4. 7.4 Kosten für von der BSR für notwendig erachtete Reisen zum Auftraggeber sowie Mehrkosten für Leistungen, die die BSR absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo-Fr: 8.00 bis 17.00 Uhr) erbringt, werden gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der BSR gesondert in Rechnung gestellt.
  5. 7.5 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber der BSR Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die BSR über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
  6. 7.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  7. 7.7 Das Recht, die Analyseberichte und erstellten Dokumente sowie Pläne zu benutzen, ruht, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist.

§ 8 Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

  1. 8.1 Die BSR erbringt ihre Werk- und Dienstleistungen gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung. Die BSR haftet bei Vorliegen eines Mangels durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.
  2. 8.2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß Abschnitt 8.1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.
  3. 8.3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

§ 9 Gewährleistung

  1. 9.1 Hat der Auftraggeber Mängel zu beanstanden, hat der Auftraggeber diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen der BSR schriftlich. Der Auftraggeber hat der BSR im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen sowie Korrekturmaßnahmen, die die BSR bereitstellt, vorzunehmen.
  2. 9.2 Die BSR erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist.
  3. 9.3 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt sofern der Auftraggeber selbst Änderungen an den übermittelten Berichten, Dokumenten und Zeichnungen vornimmt oder in diese in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
  4. 9.4 Die BSR kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit die BSR auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber einen Mangel nachgewiesen hat.
  5. 9.5 Kommt die BSR mit der Erfüllung/ Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung) in Verzug, kann der Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz im Rahmen von § 10.1 verlangen. Die BSR kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/ Nacherfüllung verlangt. Nach nutzlosem Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung/ Nacherfüllung ausgeschlossen.
  6. 9.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate.

§ 10 Schadenersatzansprüche, Haftung

  1. 10.1 Schadensersatzansprüche gegen die BSR einschließlich deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf EUR 100.000 begrenzt. über diesen Betrag hat die BSR eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  2. 10.2 Ausgeschlossen von der Haftung sind, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Leistungsgegenstand handelt-

    Ansprüche
    • wegen Schäden, die über den unmittelbaren Mangel oder Schaden am Leistungsgegenstand hinausgehen (Folgeschäden), wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall jeder Art, Stillstand, unzureichende Qualität oder Quantität, Minderleistung, Beschädigung oder Vernichtung der in der Produktion befindlichen Stoffe, Nutzungsausfall jeder Art, unzureichende Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit, u. ä.;
    Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  3. 10.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
  4. 10.4 Die Haftung der BSR nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.
  5. 10.5 Die Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der BSR.

§ 11 Sonstige Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

  1. 11.1 Soweit eine Ursache, die die BSR nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann die BSR eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann die BSR auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
  2. 11.2 Befindet sich der Auftraggeber gegenüber der BSR in Zahlungsverzug, dann ist die BSR nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen und den ihm entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.
  3. 11.3 Im Falle, dass über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht für die BSR ein außerordentliches Vertragslöserecht. Die BSR ist in diesem Falle berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

§ 12 Aufrechnung

Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit sie einen Monat vorher schriftlich angezeigt wird und sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Die Aufrechnungserklärung hat schriftlich zu erfolgen und Forderung und Gegenforderung genau zu bezeichnen.

§ 13. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist nur gegenüber einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis möglich.

§ 14 Nutzungsrechte

  1. 14.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die übermittelten Berichte, Analysen und Pläne für den vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen.
  2. 14.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei der BSR.

§ 15 Vertraulichkeit

  1. 15.1 Die BSR verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
  2. 15.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Leistungserstellung beziehen, sowie für Daten, die die BSR bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
  3. 15.3 Die BSR verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
  4. 15.4 Die BSR darf den Namen des Auftraggebers und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Auftraggeber werden vorab mit ihm abgesprochen.
  5. 15.5 Der Auftraggeber willigt – unter Verzicht auf eine Mitteilung- hiermit ausdrücklich ein, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

§ 16 Sonstiges

  1. 16.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. 16.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Alpenrod.
  3. 16.3 Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art Koblenz. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die BSR ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. 16.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
  5. 16.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.

Stand: 18.04.2017